72

§ 72 SchulG

Zusammenwirken von Land und kommunalen Gebietskörperschaften

1

Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

2

Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.

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SchulG

Schulgesetz

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