Wer nach § 71 in Anspruch genommen wird, kann Entschädigung für den ihm hierdurch entstandenen Schaden verlangen.
Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit
die oder der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
die oder der Geschädigte oder ihr oder sein Vermögen durch die Maßnahme geschützt worden ist.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt oder ausgeschlossen ist.