72

§ 72 LPersVG

Behandlung personenbezogener Unterlagen

(1)
1

Personenbezogene Unterlagen, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens, Mitwirkungsverfahrens und Anhörungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben.

2

Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie Speicherung in Dateien ist unzulässig.

(2)
1

Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (z. B. Niederschriften, Personallisten) sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.

2

Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(3)
1

Personenbezogene Unterlagen des Personalrats sind für die Dauer der Amtsperiode des Personalrats aufzubewahren.

2

Sie sind spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode zu vernichten, soweit sie nicht von dem Archiv einer Gebietskörperschaft übernommen werden.

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LPersVG

Landespersonalvertretungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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