72

§ 72 JustG NRW

Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über dasVerfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die Abschnitte 1 bis 3 und 6 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

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JustG NRW

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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