72

§ 72 GmbHG

Vermögensverteilung

1

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt.

2

Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

DE Bund
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