72

§ 72 BauO LSA

Geltungsdauer der Genehmigung

(1)

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.

(2)
1

Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

2

Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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