71a

§ 71a LBesG NRW

Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

(1)
1

Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt.

2

Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 oder § 91 Absatz 4 gewährt.

3

Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig.

4

Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 16 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erreicht ist.

5

Wird der Höchstruhegehaltsatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.

(2)
1

Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte.

2

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

3

Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.

4

Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

5

Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit in einer Freistellungsphase.

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