71

§ 71 VAG

Widerruf der Erlaubnis

1

Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

1.

das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder

2.

im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.

2

§ 304 bleibt unberührt.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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