71

§ 71 UmwG

Bestellung eines Treuhänders

(1)
1

Jeder übertragende Rechtsträger hat für den Empfang der zu gewährenden Aktien und der baren Zuzahlungen einen Treuhänder zu bestellen.

2

Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktien und der im Verschmelzungsvertrag festgesetzten baren Zuzahlungen ist.

(2)

§ 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

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UmwG

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DE Bund
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