71

§ 71 SchulG

Ausbildungsförderung

(1)

Soweit für Schülerinnen und Schüler eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder sonstigen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist, kann Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans gewährt werden.

(2)

Absatz 1 gilt auch für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft.

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SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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