Als Aufgabe der küstenschutzbehördlichen Überwachung nach § 107 ist auf Einladung des Unterhaltungspflichtigen der ordnungsgemäße Zustand der
Landesschutzdeiche einmal jährlich,
Regionaldeiche alle zwei Jahre,
Mitteldeiche alle drei Jahre sowie
sonstigen Küstenhochwasserschutzanlagen alle drei Jahre
zu schauen.
Als Aufgabe der wasserbehördlichen Überwachung nach § 107 ist auf Einladung des Unterhaltungspflichtigen der ordnungsgemäße Zustand der
Binnendeiche alle drei Jahre und
sonstigen Binnenhochwasserschutzanlagen alle drei Jahre
zu schauen.
Zu der Deichschau von Landesschutzdeichen und Regionaldeichen sind die unteren Katastrophenschutzbehörden und die angrenzenden Wasser- und Bodenverbände einzuladen.
Deichschauen können mit Unterstützung technischer Hilfsmittel erfolgen.
Die Küstenschutzbehörde oder Wasserbehörde kann hierzu nähere Festlegungen treffen.