71

§ 71 LHO

Buchführung, Nachweis

1

Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.

2

Das Finanzministerium kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen die Führung eines Nachweises und für andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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