71

§ 71 LBauO M-V

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

(1)
1

Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen.

2

Die Ersetzung erfolgt durch die Erteilung der Baugenehmigung.

(2)

§ 82 der Kommunalverfassung findet keine Anwendung.

(3)
1

Die Baugenehmigung ist zugleich eine begründungspflichtige Ersatzvornahme.

2

Widerspruch und Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen die Ersatzvornahme haben keine aufschiebende Wirkung.

(4)
1

Die Gemeinde ist vor Erteilung der Baugenehmigung anzuhören.

2

Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

(5)

Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, soweit innerhalb anderer Zulassungsverfahren die Entscheidung über die Baugenehmigung eingeschlossen ist.

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LBauO M-V

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

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