71

§ 71 HmbHG

Habilitation

(1)

Die Habilitation dient dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung.

(2)
1

Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus.

2

Von dem Erfordernis der Promotion kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.

(3)

Die Befähigung nach Absatz 1 wird durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen. § 70 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(4)

Das Nähere regeln die Habilitationsordnungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
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