71

§ 71 HStVollzG

Vollstreckungsplan

(1)

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird im Vollstreckungsplan durch die Aufsichtsbehörde nach allgemeinen Merkmalen geregelt.

(2)

Der Vollstreckungsplan sieht insbesondere vor, dass

1.

Verurteilte in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden; diese bestimmt unter Berücksichtigung der vollzuglichen Aufgaben nach § 2 die für den weiteren Vollzug zuständige Anstalt,

2.

Verurteilte im offenen Vollzug aufgenommen werden

a)

die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden,

b)

die zu Freiheitsstrafe von insgesamt nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurden und

c)

bei denen nach Aktenlage kein Fall von § 13 Abs. 4 und 5 anzunehmen ist,

3.

Verurteilte im geschlossenen Vollzug aufgenommen werden, soweit kein Fall von Nr. 2 vorliegt.

(3)

In den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 prüft die Anstalt den weiteren Verbleib im offenen Vollzug anhand der in § 13 Abs. 2, 4 und 5 genannten Voraussetzungen.

(4)

Werden Gefangene, die sich bei Strafantritt auf freiem Fuß befunden haben, im geschlossenen Vollzug aufgenommen und sprechen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 und 4 bis 6 überwiegende Anhaltspunkte für eine Eignung für den offenen Vollzug, können sie zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung der aufnehmenden Anstalt dort untergebracht werden.

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