71

§ 71 HSOG

Allgemeines

Gefahrenabwehrverordnungen enthalten Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet und die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

HE Hessen
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