71

§ 71 HSG

Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1)

Die Beamtinnen und Beamten und die Angestellten an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein, das auch deren Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber ist.

(2)
1

Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist das Ministerium.

2

Die Präsidentinnen oder Präsidenten sind Dienstvorgesetzte aller sonstigen Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule.

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HSG

Hochschulgesetz

SH Schleswig-Holstein
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