71

§ 71 GO NRW

Wahl der Beigeordneten (Fn 40)

(1)
1

Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt.

2

Die Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte.

3

Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt.

(2)
1

Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen.

2

Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.

(3)
1

Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.

2

In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen.

3

In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen.

(4)

In kreisfreien Städten muß ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden.

(5)
1

Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden.

2

Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen.

3

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat.

4

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davor liegenden Amtszeit verschlechtert werden.

(6)

Die Beigeordneten werden vom Bürgermeister vereidigt.

(7)
1

Der Rat kann Beigeordnete abberufen.

2

Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden.

3

Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.

4

Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen.

5

Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

6

Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.

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GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

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