71

§ 71 GBV

Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs

1

Das nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des bisherigen Grundbuchblatts.

2

Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind.

3

In der Wiedergabe des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll in der Aufschrift anstelle des in Anlage 2b vorgesehenen Vermerks der Freigabevermerk erscheinen.

4

Der Freigabevermerk lautet:

1.

in den Fällen der §§ 69 und 70: "Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum ... Name(n)",

2.

in den Fällen des § 68: "Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und an die Stelle des Blattes (nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum ... Name(n)".

5

In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des in Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehenen Vermerks folgender Abschreibevermerk einzutragen:

1.

in den Fällen der §§ 69 und 70: "Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt und geschlossen am/zum ... Unterschrift(en)",

2.

in den Fällen des § 68: "Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt ... umgeschrieben und geschlossen am/zum ... Unterschrift(en)".

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