Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange von der untergebrachten Person eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, der Selbstverletzung, der Selbsttötung oder der Flucht ausgeht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig
die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
die Absonderung von anderen untergebrachten Personen,
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum und
die Fesselung bei Ausführungen, Vorführungen oder Transporten.
Im Übrigen gilt § 39 Absatz 2 bis 4 entsprechend.