Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des 3 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 3 Nummer 19 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> erfüllt sind.
Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich nach den 55 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikeln 55 und 56 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">56 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u>.
Soweit dort oder nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag. § 46 findet keine Anwendung.
Die Prüfung eines Folgeantrags obliegt dem Bundesamt.
Sofern der Ausländer das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen hat, hat er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts einzureichen.
In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Folgeantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht weiter nach 55 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 55 Absatz 7 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> geprüft wird, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung.
In den Fällen des 56 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 56 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.
Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses vollzogen werden, es sei denn, es liegt ein Fall des 68 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 68 Absatz 6 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> vor und das Bundesamt hat mitgeteilt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.
Absatz 3 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte.
Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a kann der Ausländer nach § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht.
In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen.
Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 4 entsprechend.