71

§ 71 AsylG

Folgeantrag

(1)
1

Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des 3 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 3 Nummer 19 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> erfüllt sind.

3

Soweit dort oder nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag. § 46 findet keine Anwendung.

4

Die Prüfung eines Folgeantrags obliegt dem Bundesamt.

(2)
1

Sofern der Ausländer das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen hat, hat er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts einzureichen.

2

In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Folgeantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(3)
1

Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht weiter nach 55 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 55 Absatz 7 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> geprüft wird, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung.

2

In den Fällen des 56 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 56 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.

3

Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses vollzogen werden, es sei denn, es liegt ein Fall des 68 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 68 Absatz 6 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> vor und das Bundesamt hat mitgeteilt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.

(4)
1

Absatz 3 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte.

2

Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a kann der Ausländer nach § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(5)
1

War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht.

2

Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend.

3

In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(6)
1

Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen.

2

Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 4 entsprechend.

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