703

§ 703 ZPO

Kein Nachweis der Vollmacht

1

Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht.

2

Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

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ZPO

Zivilprozessordnung

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