70

§ 70 VwVG NRW

Anwendung unmittelbaren Zwangesin besonderen Fällen

(1)

Die körperliche Untersuchung darf unbeschadet abweichender bundesrechtlicher Regelungen zwangsweise nur von Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Absatz 1 Nrn. 3 und 15 durchgeführt werden.

(2)
1

Zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung von Anstaltsinsassen erforderliche Maßnahmen dürfen zwangsweise nur in den in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Anstalten durchgeführt werden.

2

Diese Maßnahmen dürfen nur durch Ärzte in eigener Verantwortung angeordnet werden.

3

Sie sind von Ärzten auch vorzunehmen, wenn das nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich ist.

(3)
1

Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dürfen Mittel zur Beruhigung zwangsweise nur Kranken und nur dann gegeben werden, wenn das zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken oder seiner Umgebung notwendig ist.

2

Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

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VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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