70

§ 70 PersVG

Grundsätze

(1)
1

Die Vertreter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen, an denen auch die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin teilnehmen können, zusammentreten.

2

In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Dienstkräfte wesentlich berühren.

3

Der Vertreter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2)
1

Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden.

2

Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen.

3

Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3)

Dienststelle und Personalrat dürfen andere Stellen erst anrufen, nachdem eine Einigung nicht erzielt worden ist; § 2 bleibt unberührt.

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Personalvertretungsgesetz

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