70

§ 70 KSVG

Gemeindebezirke

(1)
1

Das Gebiet einer Gemeinde kann durch Satzung in Gemeindebezirke (Stadtteile, Ortsteile) eingeteilt werden.

2

Bei der Einteilung in Gemeindebezirke sollen im Rahmen der Gemeindeentwicklung die Besonderheiten der engeren örtlichen Gemeinschaft, insbesondere die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge und Namen sowie die Siedlungsstruktur berücksichtigt werden.

3

Ein Gemeindebezirk muss bei seiner Bildung mehr als 200 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

4

Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 71 Abs. 2 Satz 4.

(2)

Bestehende Gemeindebezirke dürfen nur zum Ende der Amtszeit des Gemeinderats, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf aufgehoben oder geändert werden; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.

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KSVG

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