70

§ 70 HSG

Lehrverpflichtung

(1)

Das Ministerium legt den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Verordnung fest.

(2)
1

Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit, zur Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben, für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit oder für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien.

2

Eine Befreiung setzt voraus, dass die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden.

3

Die Befreiung soll nach frühestens sieben gelesenen Semestern erteilt werden.

4

Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einer Satzung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSG

Hochschulgesetz

SH Schleswig-Holstein
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