70

§ 70 HBO

Behandlung des Bauantrages

(1)
1

Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt oder hört zum Bauantrag die Gemeinde sowie diejenigen Stellen,

1.

deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

2.

ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.

2

Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat.

3

Ein für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlicher förmlicher Mitwirkungsakt (Benehmen, Einvernehmen, Zustimmung) einer anderen Stelle gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von dieser Frist abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

4

Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

(2)
1

Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrags binnen eines Monats zu prüfen, ob der Antrag und die Bauvorlagen vollständig sind.

2

Werden innerhalb eines Monats keine Nachforderungen gestellt, gilt der Antrag als vollständig.

3

Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können.

4

Im Übrigen fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrschaft auf, den Bauantrag innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen oder sonstige erhebliche Mängel zu beseitigen.

5

Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3)
1

Ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, sind im Genehmigungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2

Satz 1 gilt nicht, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem anderen Verfahren durchzuführen ist.

(4)

Ausgenommen bei Sonderbauten ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern.

(5)
1

Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, werden auf Antrag der Bauherrschaft die erforderlichen Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der §§ 71a ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt.

2

Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch mit den im Sinne des 16 Richtlinie 2018/2001</gco-l-u>">Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/2001</gco-l-u> erforderlichen Informationen bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich.

3

Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein.

4

In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen in Hessen für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.

5

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erstellt die einheitliche Stelle einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan der Bauherrschaft mit.

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