70

§ 70 BremPersVG

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1)

Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über

a)

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

b)

Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen,

c)

Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.

(2)

Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.