70

§ 70 BauO NRW

Bauantrag, Bauvorlagen

(1)

Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2)
1

Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 68 bleibt unberührt.

2

Mit den Bauvorlagen für große Sonderbauten (§ 50 Absatz 2) ist ein Brandschutzkonzept einzureichen.

3

Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

(3)

Für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauO NRW

Landesbauordnung 2018

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.