7

§ 7 ZwVbG

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum gemäß § 2 Absatz 1 zweckentfremdet,

2.

entgegen § 3 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3.

einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie § 4 Absatz 2 Satz 1 und 4 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,

4.

entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig oder unrichtige Unterlagen vorlegt,

4a.

entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 5 Verordnung 2024/1028</gco-l-u> Auskünfte">Artikel 5 Absatz 1, 2 und 4 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> Auskünfte, Informationen oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, vorlegt oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

5.

entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 den dort genannten Personen den Zutritt verweigert,

5a.

entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 erforderliche Unterlagen nicht oder unvollständige oder unrichtige Unterlagen vorlegt oder entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 die Erklärung nicht oder nicht richtig abgibt,

6.

entgegen § 5 Absatz 8 die erforderliche Anzeige unterlässt,

7.

entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 die erforderliche Anzeige unterlässt,

8.

einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 5a Absatz 3 Satz 2 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,

9.

entgegen § 5a Absatz 4 die Registrierungsnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht gut sichtbar oder eine ungültige, erloschene, unrichtige oder missbräuchlich verwendete Registrierungsnummer als Teil seines Angebotes anzeigt,

10.

es ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne Registrierungsnummer entgegen § 5a Absatz 4 auf Online-Plattformen zu veröffentlichen,

11.

einer Aufforderung der zuständigen Behörde, die auf 6 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikel 6 Absatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> gestützt ist, nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,

12.

einer Anordnung der zuständigen Behörde, die auf 6 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikel 6 Absatz 3, 4 oder 6 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> gestützt ist, Angebote zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,

13.

einer Anordnung der zuständigen Behörde nach 6 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikel 6 Absatz 4 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u>, Informationen vorzulegen, nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,

14.

einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 zur Entfernung von dort genannten Angeboten oder Werbung, nicht oder nicht fristgemäß nachkommt.

(2)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung erhalten zu haben, eine zweckfremde Verwendung von Wohnraum gemäß § 2 Absatz 1 anbietet.

(3)

Anbieter von Digitalen Diensten im Sinne des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, die keine Online-Plattformen sind, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Angebote und Werbung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 ordnungswidrig sind, von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen.

(4)

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4a und Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden; Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 5 bis 14 können mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden.

(5)

Die Ordnungswidrigkeit kann auch geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.

(6)

Eine nach Absatz 1 bis 3 begangene Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Erfordernisses einer Genehmigung auch bei nachträglicher Erteilung der Genehmigung geahndet werden.

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