7

§ 7 WahlPrG HE 2002

(1)
1

Der Einspruch nach § 6 steht jedem Wahlberechtigten zu.

2

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats beim Landtag eingegangen und mit Gründen versehen sein.

3

Die Frist beginnt im Falle des § 6 Abs. 1 mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle des § 6 Abs. 2 mit der Entscheidung des Landeswahlausschusses gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes.

4

Unterbleibt eine Entscheidung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes, so ist der Einspruch im Falle des § 6 Abs. 2 an keine Frist gebunden.

(2)

Der Einspruch gegen die Berufung eines Abgeordneten gemäß § 40 des Landtagswahlgesetzes kann nur auf Mängel in der Person des Berufenen oder auf sonstige Mängel der nachträglichen Berufung gestützt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WahlPrG HE 2002

Wahlprüfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

HE Hessen
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