Der Einspruch nach § 6 steht jedem Wahlberechtigten zu.
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats beim Landtag eingegangen und mit Gründen versehen sein.
Die Frist beginnt im Falle des § 6 Abs. 1 mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle des § 6 Abs. 2 mit der Entscheidung des Landeswahlausschusses gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes.
Unterbleibt eine Entscheidung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes, so ist der Einspruch im Falle des § 6 Abs. 2 an keine Frist gebunden.
Der Einspruch gegen die Berufung eines Abgeordneten gemäß § 40 des Landtagswahlgesetzes kann nur auf Mängel in der Person des Berufenen oder auf sonstige Mängel der nachträglichen Berufung gestützt werden.