7

§ 7 KomBekVO

 Inhalt der Bekanntmachung

1

Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen.

2

Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KomBekVO

Kommunalbekanntmachungsverordnung

SN Sachsen
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