7

§ 7 VwVG

Vollzugsbehörden

(1)

Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2)

Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.

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VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

DE Bund
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