7

§ 7 VersammlG

(1)

Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.

(2)
1

Leiter der Versammlung ist der Veranstalter.

2

Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3)

Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(4)

Der Leiter übt das Hausrecht aus.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VersammlG

Versammlungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.