7

§ 7 VersAusglG

Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1)

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2)
(3)

Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz

DE Bund
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