Die Vorschriften dieses Teils gelten für
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
die in Anlage 3 aufgeführten Pläne und Programme,
sonstige Pläne und Programme, die landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehen sind, und für die eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
sowohl nach Landesrecht als auch für nach Bundesrecht umweltprüfungspflichtige oder vorprüfungspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme soweit Regelungen in § 20 getroffen werden.
Diese Vorschriften gelten nicht für den Bereich der Raumordnung.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Teil keine Regelungen getroffen wurden.
Abweichend von § 15 Absatz 3 UVPG und § 39 Absatz 4 UVPG gelten für die Öffentlichkeit der Besprechung von Vorhaben, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, die Vorschriften dieses Gesetzes.