Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Ausschußmitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuß auszuscheiden.
Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet auf Antrag eines Ausschußmitglieds der Untersuchungsausschuß.
Die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, daß ein Mitglied auszuscheiden hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das Mitglied, über dessen Beteiligung Streit besteht, gemäß § 6 Abs. 2 vertreten.
Ein Ausschußmitglied scheidet ferner aus, wenn es der Fraktion, auf deren Vorschlag es gewählt oder von der es benannt wurde, nicht mehr angehört.
Hat der Untersuchungsausschuß die Vernehmung eines Ausschußmitglieds als Zeuge beschlossen, so ruht dessen Mitgliedschaft bis zum Abschluß der Vernehmung; die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen.
Für die Dauer des Ruhens benennt die Fraktion, auf deren Vorschlag das Mitglied gewählt oder von der es benannt wurde, ein anderes Mitglied.
Über einen Antrag auf Vernehmung eines Ausschußmitglieds als Zeuge ist unverzüglich zu entscheiden.
Die Absätze 1 bis 5 gelten für Ersatzmitglieder entsprechend.