7

§ 7 StiftG Bln

Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigung

(1)
1

Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen.

2

In dieses Verzeichnis ist jede Stiftung mit ihrem Namen, ihrem Zweck und ihrer Anschrift aufzunehmen.

3

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht das Verzeichnis allgemein zugänglich in geeigneter Form.

(2)
1

Die Aufsichtsbehörde bescheinigt Stiftungen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung).

2

Einer dritten Person kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StiftG Bln

Berliner Stiftungsgesetz

BE Berlin
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