7

§ 7 StBerG

Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

(1)

Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

1.

bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder

2.

eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.

(2)
1

Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist.

2

Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.

(3)
1

Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen.

2

Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StBerG

Steuerberatungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.