7

§ 7 SGB 7

Begriff

(1)

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2)

Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 7

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

DE Bund
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