7

§ 7 RPflG

Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

1

Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss.

2

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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RPflG

Rechtspflegergesetz

DE Bund
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