Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
1
Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss.
2
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
RPflG
Rechtspflegergesetz
Bund
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