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§ 7 PresseG BE

Impressum

(1)

Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Wohnort oder Geschäftssitz der Drucker und der Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder der Herausgeber, genannt sein.

(2)
1

Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift der verantwortlichen Redakteure anzugeben.

2

Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten.

3

Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist.

4

Für den Anzeigenteil ist eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die verantwortlichen Redakteure entsprechend.

(3)

Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig Sachgebiete oder ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteure und Verleger zu benennen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PresseG BE

Berliner Pressegesetz

BE Berlin
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