Dienststellen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) sind
das Landespolizeiamt,
das Landeskriminalamt,
die Polizeidirektionen,
die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein.
§ 8 Abs. 2 bis 4 MBG Schl.
-H. ist nicht anzuwenden.