7

§ 7 POG

Personalvertretungen

(1)

Dienststellen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) sind

1.

das Landespolizeiamt,

2.

das Landeskriminalamt,

3.

die Polizeidirektionen,

4.

die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein.

(2)
2

-H. ist nicht anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

POG

Polizeiorganisationsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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