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§ 7 PersVG

Dienstbehörden

Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für die Dienstkräfte

1.

der Hauptverwaltung: die Behörde oder Stelle, die für personalrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist, im Geschäftsbereich der Polizeibehörde die Polizei Berlin,

2.

beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,

3.

des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs,

3. a)

beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

3. b)

bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,

4.

der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,

der Krankenhausbetriebe, soweit es sich nicht um Einzelpersonalangelegenheiten handelt, für die der Krankenhausbetrieb nicht zuständig ist: die Krankenhausleitung,

5.

der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ, soweit das Personal nicht im Dienste des Landes Berlin steht.

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PersVG

Personalvertretungsgesetz

BE Berlin
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