Der Beirat wird auf Antrag mindestens eines Viertels seiner gesetzlichen Mitglieder zu Sachthemen mit Bezug auf den Beiratsbereich
über das Ortsamt Anfragen an die fachlich zuständigen senatorischen Behörden richten oder
über die fachlich zuständige senatorische Behörde einzuladende Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stellen oder Sachverständige in einer Beiratssitzung anhören.
Die Anfragen sind unverändert und unmittelbar weiterzuleiten.
Die zuständigen Stellen sind über die fachlich zuständige senatorische Behörde zur Auskunft verpflichtet.
Im Falle der Nummer 1 ist die Auskunft innerhalb eines Monats zu erteilen; die Frist kann im Einvernehmen mit dem Beirat verlängert werden.
Im Falle der Nummer 2 sind die zuständigen Stellen verpflichtet, in Absprache mit dem Beirat oder Ortsamt, eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Sitzung des Beirates zu entsenden.
Die Einladung zur Anhörung ist mindestens 3 Wochen vor der Beiratssitzung der fachlich zuständigen senatorischen Behörde zu übersenden.
In der Einladung sind die Sachthemen, zu denen die Anhörung erfolgen soll, hinreichend konkret zu benennen.
Ein Informationszugang des Beirates kann nur ausgeschlossen werden, wenn und soweit gesetzliche Gründe, schutzwürdige Belange Betroffener oder zwingende öffentliche Belange dem entgegenstehen.
Werden Belange eines Dritten durch den Antrag auf Informationszugang berührt, wird § 8 Absatz 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes angewandt.
Eine Informationsversagung ist zu begründen.
Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, Anfragen zu Anträgen von Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne von § 6 Absatz 4 über das Ortsamt an die Antragstellenden zu richten.
Die Anfragen sind unverändert und unmittelbar weiterzuleiten.
Mit Zustimmung des Antragstellenden dürfen dessen Kontaktdaten durch das Ortsamt an Beiratsmitglieder übermittelt werden.
Der Beirat wird auf Antrag eines Viertels seiner gesetzlichen Mitglieder Einsicht in die beim Ortsamt befindlichen Akten nehmen.
Das Recht des Beirates auf Akteneinsicht übt die Sprecherin oder der Sprecher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus.
Zusätzlich kann ein von den Antragstellern benanntes Mitglied des Beirates hinzugezogen werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten über das Recht auf Akteneinsicht entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Der Beirat kann durch Beschluss rechtliche Beratung über seine Aufgaben und Rechte durch den Senator oder die Senatorin für Justiz und Verfassung in Anspruch nehmen.
Die Beratungsanfrage wird vom Ortsamt über die Aufsichtsbehörde dem Senator oder der Senatorin für Justiz und Verfassung schriftlich übermittelt; beim Ortsamt vorhandene Unterlagen über den Sachverhalt, auf den sich die Beratungsanfrage bezieht, sind beizufügen.
Der Senator oder die Senatorin für Justiz und Verfassung ist zur Auskunft verpflichtet, sofern es sich um eine konkrete Fragestellung handelt und die Beantwortung für die Ausübung der Beteiligungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirats erforderlich ist.
Die Antwort wird vom Senator oder der Senatorin für Justiz und Verfassung über die Aufsichtsbehörde dem Ortsamt und der fachlich zuständigen senatorischen Behörde schriftlich übermittelt.
Mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner gesetzlichen Mitglieder kann der Beirat beschließen, dass eine solche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen soll, soweit er gleichzeitig aus den ihm zugewiesenen Globalmitteln eine Kostendeckung darstellt und beschließt.