Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden zuständig für den Vollzug
der §§ 25 und 28 sowie von
gemeindlichen Satzungen auf der Grundlage dieses Gesetzes.
Sie nehmen die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr.