7

§ 7 NVwKostG

Fälligkeit und Beitreibung

(1)

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2)
1

Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

2

Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

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NVwKostG

Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz

NI Niedersachsen
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