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§ 7 NPOG

Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen

(1)
1

Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die tatsächliche Gewalt innehat.

2

Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.

(2)
1

Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist.

2

Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen der in Satz 1 genannten Person ausgeübt wird.

(3)

Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

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NPOG

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

NI Niedersachsen
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