Die untere Katastrophenschutzbehörde untersucht, welche Katastrophengefahren in ihrem Bezirk drohen.
Sie berücksichtigt dabei die von den Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ermittelten Gefahren.
Die oberste Katastrophenschutzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesbehörde beobachtet ständig die aktuelle Lage und die drohenden Katastrophengefahren.
Die oberste Katastrophenschutzbehörde analysiert und bewertet fortlaufend die Risiken, die zu einem Ereignis von landesweiter Tragweite (§ 27a) führen können.
Sie erstellt ein landesweites Sicherheitslagebild und schreibt dieses fort.
Das Sicherheitslagebild enthält eine Beschreibung und vergleichende Bewertung der in Satz 2 genannten Risiken und formuliert Empfehlungen, die der Vermeidung dieser Risiken und der Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen von landesweiter Tragweite dienen.
Die Zuständigkeiten der Fachministerien bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.
Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, von denen Katastrophengefahren ausgehen können, sind der Katastrophenschutzbehörde zu Auskünften verpflichtet, die zur Vorbereitung der Katastrophenbekämpfung erforderlich sind.