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§ 7 NAbfG

Einrichtungen für gefährliche Abfälle

(1)
1

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um

1.

Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind, sowie

2.

gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung in geringen Mengen (nicht mehr als insgesamt 2.000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind,

entsorgen zu können.

2

Satz 1 Nr. 2 gilt auch, soweit diese Abfälle aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind.

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NAbfG

Niedersächsisches Abfallgesetz

NI Niedersachsen
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